SG Marburg - Urteil vom 07.03.2007
S 12 KA 927/06
Normen:
NDO HE § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 3 ; SGB V § 73 Abs. 2 § 75 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 1 S. 2 ;

Teilnahme am Notdienst in der vertragsärztlichen Versorgung, Fachärzte für innere Krankheiten in einer Dialysepraxis

SG Marburg, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 927/06

DRsp Nr. 2007/21013

Teilnahme am Notdienst in der vertragsärztlichen Versorgung, Fachärzte für innere Krankheiten in einer Dialysepraxis

Es besteht kein Anspruch auf Befreiung vom Notdienst für Fachärzte für innere Krankheiten mit dem Schwerpunkt Nephrologie, die zu zweit eine Dialysepraxis als Gemeinschaftspraxis führen, soweit eine Notdienstordnung dies nicht vorsieht. Schwerwiegende Gründe, aufgrund derer eine Teilnahme am Notdienst auf Zeit oder dauernd nicht zugemutet werden kann, sind in einer Dialysepraxis nicht ersichtlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

NDO HE § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 3 ; SGB V § 73 Abs. 2 § 75 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 1 S. 2 ;