Die Parteien streiten über die Kündbarkeit eines Zusatzvertrages zum Arbeitsvertrag. Der Zusatzvertrag regelt im einzelnen, wie die Kosten zu ermitteln sind, die der Kläger der Beklagten deshalb zu erstatten hat, weil er Leistungen des Krankenhauses bei Tätigkeiten in Anspruch nimmt, für die ihm ein Liquidationsrecht eingeräumt ist.
Der Kläger ist seit 1982 Chefarzt der Abteilung Herz- und Gefäßchirurgie im Krankenhaus der Beklagten. Dem Dienstverhältnis liegen der Dienstvertrag (DV) vom 30. März 1982 und der Zusatzvertrag (ZV) vom gleichen Tage zugrunde.
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