LAG Köln, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 415/15
ArbG Bonn, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2342/14
Teilkündigung einer Vertragsbedingung nur bei ausdrücklicher Kündigungsabrede zulässigKeine Umgehung des Kündigungsschutzes durch zulässige TeilkündigungInhaltskontrolle bei Vereinbarung zur Kündbarkeit einer PauschalierungsabredeKeine generelle Kündbarkeit von Nebenabreden im TVöDKein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Kündigung von Nebenabreden
BAG, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 721/16
DRsp Nr. 2017/11900
Teilkündigung einer Vertragsbedingung nur bei ausdrücklicher Kündigungsabrede zulässigKeine Umgehung des Kündigungsschutzes durch zulässige TeilkündigungInhaltskontrolle bei Vereinbarung zur Kündbarkeit einer PauschalierungsabredeKeine generelle Kündbarkeit von Nebenabreden im TVöDKein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Kündigung von Nebenabreden
Eine Vereinbarung über die Kündbarkeit einer Pauschalierungsabrede kann einer Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4BGB iVm. § 307 Abs. 1BGB selbst dann standhalten, wenn das Recht zur Kündigung nicht an einen in der Klausel selbst angegebenen Grund geknüpft ist.Orientierungssätze:1. Die einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen durch Kündigung ist, da sie das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge eines Vertrages stört, grundsätzlich unzulässig. Solche sog. Teilkündigungen einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen können aber zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu - wirksam - das Recht eingeräumt wurde.
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