BSG - Urteil vom 30.06.1997
8 RKn 7/97
Normen:
SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 2 Nr. 2 ;

Teilen des Vertreibungsschicksals bei der Rückkehrverhinderung einer Volksdeutschen in Kasachstan

BSG, Urteil vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 7/97

DRsp Nr. 1998/4725

Teilen des Vertreibungsschicksals bei der Rückkehrverhinderung einer Volksdeutschen in Kasachstan

1. Eine Volksdeutsche in Kasachstan, deren Ehemann, den sie im Jahre 1948 geheiratet hatte, als Wolgadeutscher nicht mehr in ein deutschsprachiges Siedlungsgebiet zurückkehren konnte, wird nicht allein deshalb nach Ende der Kommandanturaufsicht in der UdSSR im Jahre 1956 durch feindliche Maßnahmen i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI festgehalten und teilt insoweit nicht das Vertreibungsschicksal ihres Ehemannes. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 250 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt, für ihre Altersrente weitere (Auffüll-)Ersatzzeiten aus dem Zeitraum vom 1. Februar 1956 bis zum 31. Dezember 1991 anzurechnen.