Teilbetriebsübergang; Widerspruch des Arbeitnehmers; Schwerbehinderung; Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes; Aussetzung des Verfahrens
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 400/03
DRsp Nr. 2004/7552
Teilbetriebsübergang; Widerspruch des Arbeitnehmers; Schwerbehinderung; Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes; Aussetzung des Verfahrens
»1. Das Widerspruchsrecht gemäß § 613 a Abs. 6 Satz BGB ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und kann als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vom Arbeitnehmer weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen werden.2. Der Widerspruch i. S. v. § 613 a Abs. 6BGB braucht nicht wortwörtlich ausgesprochen werden, sondern kann sich auch aus einer sinngemäßen Erklärung des Arbeitnehmers ergeben. Die Willenserklärung ist nach Treu und Glauben nach dem Empfängerhorizont auszulegen.3. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es den vom Schwerbehinderten anhängig gemachten Kündigungsschutzprozess gemäß § 148ZPO aussetzt, solange über dessen Anfechtung der Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht rechtskräftig entschieden ist, oder dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz Vorrang gibt und die Klage abweist (so auch: BAG, Urt. v. 26.09.1991 - 2 AZR 132/91 -; LAG Köln, Urt. v. 13.04.1999 - 13 Sa 1548/98 -)
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