LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.06.2020
L 16 R 55/19
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1237/17

Teilaufhebung einer Bewilligung von Rente wegen voller ErwerbsminderungReichweite der Entscheidungsbefugnis einer WiderspruchsbehördeDurch einen Widerspruch vorgegebener RahmenInhalt des angefochtenen Verwaltungsakts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen L 16 R 55/19

DRsp Nr. 2020/11831

Teilaufhebung einer Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung Reichweite der Entscheidungsbefugnis einer Widerspruchsbehörde Durch einen Widerspruch vorgegebener Rahmen Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts

Eine Widerspruchsbehörde kann grundsätzlich nur innerhalb des durch den Widerspruch vorgegebenen Rahmens entscheiden und darf einen Widerspruch nicht zum Anlass nehmen, rechtlich selbständige Regelungen zu treffen, die über den Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2018 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Fassung der Bescheide vom 17. November 2015 und 24. Mai 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; SGB X § 50;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Teilaufhebung einer Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) und eine insoweit für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2015 geltend gemachte Erstattungsforderung in einer Höhe von 2.606,42 EUR.