LAG Nürnberg - Beschluss vom 16.02.2016
7 TaBV 34/15
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA 2016, 1100
NZA-RR 2016, 417
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 124/14

Teilanfechtung der BetriebsratswahlUnbegründeter Feststellungsantrag einer fehlerhaft übergangenen Kandidatin zur Vollmitgliedschaft im Betriebsrat bei verspäteter Antragstellung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 34/15

DRsp Nr. 2016/9870

Teilanfechtung der Betriebsratswahl Unbegründeter Feststellungsantrag einer fehlerhaft übergangenen Kandidatin zur Vollmitgliedschaft im Betriebsrat bei verspäteter Antragstellung

Im Wege einer Teilanfechtung kann gerichtlich geltend gemacht werden, dass das Wahlergebnis falsch ermittelt worden ist. Eine solche Anfechtung unterliegt der Anfechtungsfrist des § 19 Absatz 2 BetrVG (im Anschluss an Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 16.03.2005 - 7 ABR 40/04).

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie um die Frage, ob die Antragstellerin zum Betriebsratsmitglied gewählt worden ist.

Im Betrieb der Beteiligten zu 3 fand am 11.04.2014 eine Betriebsratswahl statt. Es fand eine Listenwahl statt.

Dem Wahlvorstand gehörten Frau I..., Herr P... und Herr Y...an. Frau I... kandidierte auf der Liste "Neuanfang", Herr P... auf der Liste "Vision A..." und Herr Y... auf der Liste "WIR DIE ARBEITER".

Die Antragstellerin kandidierte bei der Betriebsratswahl. Sie gehörte der Liste "WIR DIE ARBEITER" an.