Die Parteien streiten darum, ob der Kläger über die von der Beklagten gezahlte zeitanteilig und wegen vorgezogener Inanspruchnahme versicherungsmathematisch gekürzte betriebliche Altersrente hinaus eine ungekürzte betriebliche Invaliditätsrente verlangen kann.
Der am 2. Februar 1932 geborene schwerbehinderte Kläger wurde zum 2. Januar 1975 bei der Beklagten eingestellt und ab dem 1. Juli 1975 als Gesamtbetriebsleiter des Werkes R beschäftigt. Am 7. März 1980 sagte die Beklagte dem Kläger eine Versorgung zu. Sie schrieb u.a.:
"Es gilt für Sie mit Wirkung vom 01.10.79 folgende Regelung:
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