Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Der Betroffene ist Inhaber einer Reisegewerbekarte u.a. für das Feilbieten von Imbisswaren und betreibt einen Getränke- und Crepeverkaufsstand in L. Bei einer Überprüfung am 18. August 2013 wurde B angetroffen, welcher dort als Verkäufer beschäftigt war. Meldungen gem. § 28 a SGB IV an die Träger der Sozialversicherung hatte der Betroffene für seinen Arbeitnehmer nicht abgegeben.
Am 30. Juni 2014 erließ das Hauptzollamt Köln in dem Verfahren EV 1859/14 - F 110103 einen Bußgeldbescheid über 100 € gegen den Betroffenen wegen eines leichtfertigen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur sog. "Sofortmeldung" (§§ 111 Abs. 1 Nr. 2, 28 a Abs. 4 S. 1 SGB IV). Dieser wurde rechtskräftig.
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