OLG Köln - Beschluss vom 14.08.2015
1 RBs 219/15
Normen:
SGB IV § 28a Abs. 4; SGB IV § 28a Abs. 1;

Tatmehrheit zwischen Verstoß gegen Regelanmeldung und Sofortanmeldung eines Arbeitnehmers

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 1 RBs 219/15

DRsp Nr. 2015/16542

Tatmehrheit zwischen Verstoß gegen Regelanmeldung und Sofortanmeldung eines Arbeitnehmers

Verstöße gegen die Verpflichtung zur Regelanmeldung eines Arbeitnehmers und Verstöße gegen die Verpflichtung zur Sofortmeldung stellen rechtlich zwei selbstständige Handlungen dar und können daher nebeneinander geahndet werden.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB IV § 28a Abs. 4; SGB IV § 28a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Betroffene ist Inhaber einer Reisegewerbekarte u.a. für das Feilbieten von Imbisswaren und betreibt einen Getränke- und Crepeverkaufsstand in L. Bei einer Überprüfung am 18. August 2013 wurde B angetroffen, welcher dort als Verkäufer beschäftigt war. Meldungen gem. § 28 a SGB IV an die Träger der Sozialversicherung hatte der Betroffene für seinen Arbeitnehmer nicht abgegeben.

Am 30. Juni 2014 erließ das Hauptzollamt Köln in dem Verfahren EV 1859/14 - F 110103 einen Bußgeldbescheid über 100 € gegen den Betroffenen wegen eines leichtfertigen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur sog. "Sofortmeldung" (§§ 111 Abs. 1 Nr. 2, 28 a Abs. 4 S. 1 SGB IV). Dieser wurde rechtskräftig.