Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 24. November 2010 - 5 Ca 365/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, bei Torkontrollen gemäß einer Betriebsvereinbarung Kontrollmaßnahmen zu dulden.
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01. April 1971 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie ist Vorsitzende des Betriebsrates im gemeinsamen Betrieb der Beklagten und der A in Weiterstadt. Von dort aus vertreiben die beiden Unternehmen Kosmetika und Parfüme. Im Betrieb sind 410 Arbeitnehmer beschäftigt.
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