LAG Hamburg, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 3/05
ArbG Hamburg, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/03
Tarifzuständigkeit; Prozessrecht - Beteiligte des Verfahrens zur Entscheidung über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; Antragsbefugnis; Feststellungsinteresse
BAG, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 24/06
DRsp Nr. 2007/14850
Tarifzuständigkeit; Prozessrecht - Beteiligte des Verfahrens zur Entscheidung über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; Antragsbefugnis; Feststellungsinteresse
»Das rechtliche Interesse für den Antrag eines einzelnen Arbeitgebers, die tarifliche Unzuständigkeit einer Gewerkschaft festzustellen, setzt voraus, dass die Gewerkschaft gegenüber dem Antragsteller Befugnisse wahrnimmt oder wahrzunehmen beabsichtigt, für die es ihrer Tarifzuständigkeit bedarf.«
Orientierungssätze:1. Der Betriebsrat besitzt keine Antragsbefugnis gem. § 97 Abs. 1ArbGG zur Einleitung eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4ArbGG.2. Die Bezugnahme in § 97 Abs. 2ArbGG auf § 81 Abs. 1ArbGG erweitert nicht den Kreis der möglichen Antragsberechtigten nach § 97 Abs. 1ArbGG.3. Der einzelne Arbeitgeber ist in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1ArbGG antragsbefugt.4. Für die Einleitung eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4ArbGG bedarf es neben der Antragsbefugnis iSv. § 97 Abs. 1ArbGG eines rechtlichen Interesses des Antragstellers an alsbaldiger Feststellung.5. Für einen einzelnen Arbeitgeber ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn die betreffende Gewerkschaft durch entsprechende Erklärungen oder Handlungen zum Ausdruck gebracht hat, sie beabsichtige ihm gegenüber die Wahrnehmung von Befugnissen, für die es auf ihre Tarifzuständigkeit ankommt.
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