LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.03.1996
9 TaBV 78/95
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; Satzung der IG Chemie-Papier-Keramik § 1 ; Satzung der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst Nr. 3; Satzung des DGB §§ 15 16 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 26.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 8/95

Tarifzuständigkeit konkurrierender Gewerkschaften

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 9 TaBV 78/95

DRsp Nr. 2002/8621

Tarifzuständigkeit konkurrierender Gewerkschaften

1. Die Frage der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft richtet sich ausschließlich nach ihrer Satzung. Daher können mehrere Gewerkschaften für einen Betrieb tarifzuständig sein. 2. Auch für einen Firmentarifvertrag richtet sich die Tarifzuständigkeit nach der Satzung der jeweiligen Gewerkschaften. Der überwiegende Unternehmensgegenstand des Arbeitgebers spielt dabei keine Rolle (Abweichung von BAG, Beschluss vom 22.11.1988 - 1 ABR 6/87 - NZA 1989, 561 -). 3. Für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit ist auch gleichgültig, ob dadurch eine Tarifkonkurrenz entsteht, die möglicherweise nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zu lösen ist.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; Satzung der IG Chemie-Papier-Keramik § 1 ; Satzung der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst Nr. 3; Satzung des DGB §§ 15 16 ; TVG § 4 ;