BAG - Urteil vom 12.03.1992
6 AZR 311/90
Normen:
BGB § 134, § 315, § 615, § 622, § 626 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 4, § 6 ; KSchG § 1, § 2 ; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1.4.1969 § 12, § 13;
Fundstellen:
BAGE 70, 62
BB 1992, 1568
DB 1992, 1785
MDR 1993, 248
NJW 1993, 348
NZA 1992, 938
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 27.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 158/89
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 14.3.1990 - 7 (13) Sa 1408/89 -,

Tarifvorrang bei Teilzeitarbeit

BAG, Urteil vom 12.03.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 311/90

DRsp Nr. 1996/6242

Tarifvorrang bei Teilzeitarbeit

»1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß sich die Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach dem Arbeitsanfall richtet, ohne zugleich eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit festzulegen, so findet die für einzelvertragliche Vereinbarungen geltende Bestimmung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BeschFG, wonach eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt, keine Anwendung. 2. Eine solche Tarifnorm ist, soweit sie von der Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit absieht, nicht wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften des Kündigungs- und Kündigungsschutzrechts unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 134, § 315, § 615, § 622, § 626 ; BeschFG (1985) Art. 1 § 4, § 6 ; KSchG § 1, § 2 ; Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 1.4.1969 § 12, § 13;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1986 im Schlachthof der Beklagten als Fleischbeschauer und Trichinenschauer beschäftigt.