Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifvertragsnorm.
Der am 09.12.1966 geborene Kläger ist seit dem 20.10.1993 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist zudem Vorsitzender des bei ihr bestehenden Betriebsrats. Seine Bruttostundenvergutung betrug zuletzt DM 21,00.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem der "Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein Westfalen vom 02.02.2000" (
"2.1 Die monatliche Regelarbeitszeit beträgt - mit Ausnahme der unter Abschnitt 2.B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer- 173 Stunden.
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