BGB § 242 § 126 § 388 § 394 ; EStG § 38 ; ZPO § 850 Abs. 2 § 850c ; Tarifvertrag zur Förderung von Altersteilzeitarbeit und Vorruhestand für die Arbeitnehmer der DB AG (VorruheTV i.d.F. vom 1. September 1996) § 7 Abs. 1a) § 8 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 1408
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 812/01
ArbG Leipzig, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4003/01
Orientierungssätze:1. Nach § 7 Abs. 1a) VorruheTV hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Überbrückungsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und 85 % seines Nettomonatsentgelts des letzten vollen Kalendermonats vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1a) VorruheTV sind für die Berechnung des Nettomonatsentgelts die Steuermerkmale des letzten vollen Kalendermonats vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Bemessungsmonat) maßgebend. Deshalb ist der Arbeitgeber tarifvertraglich nicht verpflichtet, wegen eines nach Ablauf des Bemessungsmonats erfolgten Lohnsteuerklassenwechsels Mehrleistungen zu erbringen.2. Die Pfändungsfreigrenzen gemäß § 394BGB, § 850cZPO finden bei der Bemessung des Nettobetrages der Überbrückungsbeihilfe keine Anwendung. Wenn der Arbeitgeber nach einem Steuerklassenwechsel die Lohnsteuern auf der Grundlage der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse nach § 38 Abs. 3EStG einbehält und abführt, ohne den Arbeitnehmer von der Mehrbelastung freizustellen, fehlt es sowohl an einer Aufrechnungslage als auch an einer Aufrechnungserklärung im Sinne von §§ 387, 388BGB.