LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.10.2012
2 TaBV 2/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ERA-TV § 6.1; ERA-TV § 7.1.5; ERA-TV § 7.3.1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 60/11

Tarifvertragliches Verfahren zur Bewertung von Arbeitsaufgaben in der Metall- und Elektroindustrie; Zustimmungsersetzung bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur vorläufigen Eingruppierung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2013/1270

Tarifvertragliches Verfahren zur Bewertung von Arbeitsaufgaben in der Metall- und Elektroindustrie; Zustimmungsersetzung bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur vorläufigen Eingruppierung

Ob die Tätigkeit eines Arbeitnehmers einem tariflichen Niveaubeispiel des ERA-TV entspricht, ist im tariflich dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 4 bis 7 ERA-TV zu klären und nicht (inzident) im Eingruppierungsverfahren des § 99 BetrVG.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 12.03.2012 (Az. 10 BV 60/11) wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; ERA-TV § 6.1; ERA-TV § 7.1.5; ERA-TV § 7.3.1;

Gründe

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

- - - - - - - - - - -