Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TVöD § 8 Nr. 6
AuR 2009, 224
BAGE 129, 284
DB 2009, 1136
MDR 2009, 812
NJW 2009, 1834
NZA 2009, 559
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 266/07
ArbG Halberstadt, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1336/06
Tarifvertragliche Vergütung der Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst; Stundenvergütung auch bei mehreren aufeinander folgenden nicht jeweils 12 Stunden umfassender Rufbereitschaft
BAG, Urteil vom 05.02.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 114/08
DRsp Nr. 2009/8741
Tarifvertragliche Vergütung der Rufbereitschaft im öffentlichen Dienst; Stundenvergütung auch bei mehreren aufeinander folgenden nicht jeweils 12 Stunden umfassender Rufbereitschaft
Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD-V vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb lediglich eine Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen.Orientierungssätze:1. Eine stundenweise Rufbereitschaft iSv. § 8 Abs. 3 TVöD-V ist angeordnet, wenn zwischen dem Zeitpunkt, von dem an der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, und dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet, ein ununterbrochener Zeitraum von weniger als zwölf Stunden liegt.
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