LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.02.2004
3 Sa 342/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ERTV Deutsche Telekom § 44 ; TV SR Deutsche Telekom § 22 Abs. 1 ; TV SR Deutsche Telekom § 22 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 3 Ca 678 b/03 vom 11.06.2003,

Tarifvertragliche Funktionszulage für Arbeitnehmer der Deutschen Telekom - Erschwerniszulage, Funktionszulage, Gleichheitsgrundsatz, Stichtagsregelung, Bestandsschutz, Meistbegünstigung, Mindestgarantie, Gesamttätigkeit, Veränderung, Aufgabenträgernummer

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 342/03

DRsp Nr. 2004/5299

Tarifvertragliche Funktionszulage für Arbeitnehmer der Deutschen Telekom - Erschwerniszulage, Funktionszulage, Gleichheitsgrundsatz, Stichtagsregelung, Bestandsschutz, Meistbegünstigung, Mindestgarantie, Gesamttätigkeit, Veränderung, Aufgabenträgernummer

»1. Aus § 22 Abs. 2 Tarifvertrag über Sonderregelungen (TV SR) ergibt sich nicht, dass die Tarifvertragsparteien den unter die Sonderregelungen fallenden Arbeitnehmern der Deutschen Telekom mindestens eine Funktionszulage in Höhe der pauschalierten Funktionszulage gem. § 44 Abs. 4 Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) garantieren wollten.2. Die tarifliche Regelung des § 22 Abs. 2 TV SR, bei deren Anwendung Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages schon in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deutschen Telekom gestanden haben, unter Wahrung ihres Besitzstandes zeitlich unbegrenzt unter Umständen eine geringere Funktionszulage erhalten, als Arbeitnehmer, die nach In-Kraft-Treten des TV SR neu eingestellt wurden, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da die Funktionszulage unter dem Gesichtspunkt der Übersichtlichkeit, Transparenz, Vereinheitlichung, Verringerung des Erfassungsaufwandes und der Kostenneutralität pauschaliert wurde.