Von einer ausführlichen Darstellung des Prozeßstoffes wird im Hinblick auf § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen. Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils (ArbG-Akte Blatt 56 bis 62) verwiesen.
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich weiterhin im Rahmen einer Feststellungsklage darüber, ob die berufungsführende Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus der Prämienfreistellung eines zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ihr beiderseitiges Vorbringen im Berufungsverfahren erschließt sich aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 08.05.2001 (LAG-Akte Blatt 1 bis 7) sowie dem der Klägerin vom 18.05.2001 (LAG-Akte Blatt 15 bis 27) und ihren Anlagen. Hierauf wird Bezug genommen.
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