Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 29.02.2012 - 5 Ca 2449/11 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für September 2011 in Höhe von 2.299,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2011 abzüglich am 20.10.2011 gezahlter 767,56 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19/20, die Beklagte zu 1/20.
4.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.
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