LAG Thüringen - Urteil vom 18.08.2016
2 Sa 212/14
Normen:
TV-L Anlage A Abschnitt 2.3.;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2084/13

Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTV für Arbeiter der LänderTarifgerechte Eingruppierung eines Kesselwärters/Heizers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis

LAG Thüringen, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 212/14

DRsp Nr. 2017/3339

Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTV für Arbeiter der Länder Tarifgerechte Eingruppierung eines Kesselwärters/Heizers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis

1. Die Tätigkeit eines "Logistikers", der u.a. für die Kontrolle und Einhaltung der Hausordnung und der Sauberkeit, die Reinigung der Außenanlagen und des Eingangsbereichs, das Auswechseln von Leuchtmitteln, die Mitwirkung bei behördeninternen Umzügen etc. eingesetzt wird, entspricht dem Tätigkeitsbild eines Hausmeisters. Dieses ist in die Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 der Entgeltordnung zum TV-L Anlage A Abschnitt 2.3. und nicht in Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 einzuordnen, wenn der Arbeitnehmer keine Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf hat. 2. Eine Ausbildung zum Tischler ist in Bezug auf die Tätigkeit des Hausmeisters nicht einschlägig in diesem Sinne, da ein Tischler nicht mit der Instandhaltung, Wartung sowie Instandsetzung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen betraut ist.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 16. Mai 2014 - 8 Ca 2084/13 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.01.2012 nach Entgeltgruppe 4 Stufe 5 der Entgeltordnung zum TV-L zu vergüten.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.