BGB § 315 ; Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Spielbanken Bad Kissingen, Bad Reichenhall, Bad Wiessee und Garmisch-Partenkirchen vom 14. Januar 1963 (GTV Spielbkn. Bayern) § 4, § 5; TVG 1 (Tarifliche Übung); ZPO § 139, § 286, § 373 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifliche Übung
ARST 1983, 142
AuR 1983, 59
BAGE 40, 67
DB 1983, 292
EzA § 1 TVG Nr. 15
RdA 1983, 123
SAE 1983, 348
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 29.05.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 34/78
ArbG Würzburg, vom 23.04.1975 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 446/74
»1. Eine für Zwecke der Tarifauslegung heranziehbare rechtserhebliche Tarifübung liegt nur dann vor, wenn sie in Kenntnis und mit Billigung der Tarifvertragsparteien praktiziert wird. Auf die Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es nicht an.2. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn ein Beweis angetreten wird, bei dem durch die damit beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen zu substantiierten Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen. Insoweit gelten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren die allgemeinen prozessualen Grundsätze.«
Normenkette:
BGB § 315 ; Gehaltstarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Spielbanken Bad Kissingen, Bad Reichenhall, Bad Wiessee und Garmisch-Partenkirchen vom 14. Januar 1963 (GTV Spielbkn. Bayern) § 4, § 5; TVG 1 (Tarifliche Übung); ZPO § 139, § 286, § 373 ;
Tatbestand:
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