LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.09.1995
2 TaBV 1/95
Normen:
BetrVG § 99 ; MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden in Drogerien und anderen Unternehmen abgeschlossen, in Kraft getreten ab 01.01.1993; TVG § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart - Beschuss vom 30.06.1994 - 25 BV 34/94 -,

Tarifvertrag: Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.1995 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/95

DRsp Nr. 2001/12064

Tarifvertrag: Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages

1. Ein Arbeitgeber, der Drogerien betreibt und der nach Austritt aus dem Drogistenverband an Tarifverträge, die für diesen Bereich neu abgeschlossen werden, nicht mehr gebunden ist, fällt nach dessen Allgemeinverbindlicherklärung unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die ArbeitnehmerInnen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 09.06.1993.2. Er ist aufgrund dessen verpflichtet, ArbeitnehmerInnen, die er nach der Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages einstellt, gemäß dem Tarifvertrag einzugruppieren und die Zustimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG hierzu einzuholen.

Normenkette:

BetrVG § 99 ; MTV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden in Drogerien und anderen Unternehmen abgeschlossen, in Kraft getreten ab 01.01.1993; TVG § 5 ;

Gründe:

I.