LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.07.2012
4 TaBVGa 69/12
Normen:
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15. November 1972 (TV PV) § 70 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
PersF 2012, 91
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BVGa 91/12

Tarifvertrag für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa - Beanstandungsrecht der Mitarbeitervertretung bei Rechtsverletzung - Unterlassung der Einstellung von Flugbegleitern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 69/12

DRsp Nr. 2013/19849

Tarifvertrag für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa - Beanstandungsrecht der Mitarbeitervertretung bei Rechtsverletzung - Unterlassung der Einstellung von Flugbegleitern

1. Einzelfall eines nicht begründeten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Beschäftigung von im Wege der Arbeitnehmerüberlassung eingestellten Flugbegleitern. 2. Der sich aus § 70 Abs 1 Nr 1 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15. November 1972 (TV PV) ergebende Überwachungsauftrag der Arbeitnehmervertretung, dass die zugunsten der Angehörigen des Bordpersonals geltenden Tarifverträge durchgeführt werden, gewährt weder einen Durchführungsanspruch noch ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht. Er legitimiert die Arbeitnehmervertretung nur dazu, eine Nichtbeachtung oder eine fehlerhafte Durchführung von Tarifverträgen durch den Arbeitgeber zu beanstanden und gegenüber dem Arbeitgeber auf Abhilfe zu drängen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2012 - 9 BVGa 91/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15. November 1972 (TV PV) § 70 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.