»Die mit einer Änderungsmitteilung nach § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht vom 23.11.1977 verbundene Verringerung der Bezüge um 5 % ist nicht als unbillig nach § 315BGB zu beanstanden, sofern die genannten Gründe für die Kürzung (Schaffung anderer Stellen ohne Reduzierung der Ensemblestärke) diese rechtfertigen können.«
Normenkette:
BGB § 315 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 09.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 9129/99