LAG Köln - Urteil vom 31.01.2001 8 (11) Sa 1060/00
Normen:
TV AngAusl § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3332/00
Tarifvertrag; Auslegung; Kündigungsfrist; Verkürzung durch Tarifvertrag; Recht zur außerordentlichen Kündigung
LAG Köln, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 8 (11) Sa 1060/00
DRsp Nr. 2002/15328
Tarifvertrag; Auslegung; Kündigungsfrist; Verkürzung durch Tarifvertrag; Recht zur außerordentlichen Kündigung
»1. § 11 TV Ang Ausland regelt nicht einen Fall der entfristeten ordentlichen Kündigung im Sinne des § 622 Abs. 4 Satz 1 und 2BGB, sondern ist als Regelung einer außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verstehen. Der wichtige Grund ist daher an den Anforderungen des § 626BGB zu messen.2. Die in § 11 TV Ang + Ausland enthaltene Kündigungsmöglichkeit - einseitig zu den genannten Bedingungen für den Arbeitgeber - verstößt gegen § 622 Abs. 6BGB n.F.3. Die Auflösung einer Dienststelle oder wesentliche Einschränkung des Dienstbetriebes stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 626BGB dar.«
Normenkette:
TV AngAusl § 11 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 05.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3332/00
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