Die Parteien streiten darüber, wieviel Arbeitstage Urlaub dem Kläger für die Jahre 1997 und 1998 zustehen.
Der Kläger ist im Einzelhandelsunternehmen der Beklagten vollzeitbeschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Der Kläger arbeitet aufgrund einer Betriebsvereinbarung in einem rollierenden Arbeitszeitsystem. Er arbeitet in manchen Wochen fünf Tage und in anderen Wochen vier Tage. Dies führt dazu, dass er 1997 an 70 Werktagen und 1998 an 64 Werktagen nicht gearbeitet hat.
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