Der Kläger steht seit 1979 als Schachtmeister in den Diensten des beklagten Bauunternehmens. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Rahmentarifvertrag für die Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 (RTV Poliere), der im Klagezeitraum in der Fassung vom 26. September 1984 galt, Anwendung.
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