BAG - Urteil vom 15.02.1989
4 AZR 499/88
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 ; TVG § 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1389/87
ArbG Wiesbaden - 5 (2) Ca 5144/86 - 22.09.87,

Tarifvertrag: Allgemeinverbidlicherklärung - Grundrechtsverstoß

BAG, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 4 AZR 499/88

DRsp Nr. 2001/14887

Tarifvertrag: Allgemeinverbidlicherklärung - Grundrechtsverstoß

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 5 TVG hält und verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 2, Art. 9 oder Art. 12 GG.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 ; TVG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (TV Vorruhestandsverfahren) die entsprechenden Beiträge von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie verlangt von der Beklagten die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Zeit von April bis Juni 1986 in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 14.410,35 DM.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft mit mehreren Niederlassungen. Im Jahre 1986 beschäftigte sie 559 Arbeitnehmer und erzielte einen Umsatz von 70 Mio. DM. Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.