»1. § 6 Ziffer 2 des einheitlichen Bundesrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer in der deutschen Brauwirtschaft vom 18. Februar 1974 (BRTV Brauereien) über tarifliche Entgeltdifferenzen, die sich aus der Anpassung der bisherigen regionalen Lohn- und Gehaltsgruppen an die Bewertungsgruppen des BRTV Brauereien etwa ergeben, enthält kein unmittelbar und zwingend für die einzelnen dem BRTV Brauereien unterworfenen Arbeitsverhältnisse geltendes Tarifrecht; es handelt sich um eine "Auftragsklausel", durch die die regionalen und lokalen Tarifvertragsparteien angehalten werden sollen, die sich aus der Anpassung der bisherigen regionalen Lohn- und Gehaltsgruppen an die Bewertungsgruppen des BRTV Brauereien etwa ergebenden höheren Entgeltdifferenzen nicht sofort wirksam werden zu lassen, sondern "zu gleichen Teilen" innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem jeweiligen regionalen Tarifvertrag im Jahre 1974, "anzupassen".
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