BAG - Beschluß vom 28.01.2008
3 AZB 30/07
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4 § 97 ; ZPO § 252 ; AÜG § 9 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 97 ArbGG 1979
AuR 2008, 231
AuR 2008, 313
DB 2008, 712
NZA 2008, 489
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ta 107/07
ArbG Osnabrück, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 888/06

Tarifrecht; Prozessrecht - Aussetzung von Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit einer Organisation

BAG, Beschluß vom 28.01.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 30/07

DRsp Nr. 2008/5144

Tarifrecht; Prozessrecht - Aussetzung von Verfahren zur Prüfung der Tariffähigkeit einer Organisation

Orientierungssätze: 1. § 97 ArbGG sieht vor, dass die Tariffähigkeit einer Organisation in einem besonderen Verfahren, das dann allgemeine Wirkung entfaltet, geprüft wird, wenn es in einem Prozess auf die Tariffähigkeit einer Organisation ankommt. Das ursprüngliche Verfahren ist in diesem Fall auszusetzen. In dem besonderen Verfahren ist die betroffene Organisation beteiligt. 2. Das Aussetzungsverfahren dient damit der Stärkung der Tarifautonomie. Die gesetzliche Regelung ist eine wirksame Ausgestaltung der verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit durch den Gesetzgeber. 3. Das ursprüngliche Verfahren ist nur auszusetzen, wenn es auf die Tariffähigkeit tatsächlich ankommt, der Prozess also nicht - auch nicht nach Beweisaufnahme - entscheidungsreif ist, und die Tariffähigkeit entweder streitig ist oder allgemein bekannt gewordene Bedenken dagegen bestehen. 4. Bedenken gegen die Tariffähigkeit können sich zB aus allgemein zugänglichen Quellen oder der rechtswissenschaftlichen Literatur ergeben. Das aussetzende Gericht hat die Bedenken in das Verfahren einzuführen und im Aussetzungsbeschluss näher darzulegen.