BAG - Urteil vom 04.07.2007
4 AZR 491/06
Normen:
TVG § 4 § 9 ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; Satzung ver.di § 95 ;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz
ArbRB 2008,83
AuR 2008, 121
BAGE 123, 213
DB 2008, 533
NZA 2008, 307
ZIP 2008, 611
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 10/05
ArbG Stuttgart, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1145/04

Tarifrecht - Verbandsklage; Rechtsnachfolge in Firmentarifvertrag bei Verschmelzung durch Aufnahme; keine Befugnis einer Tarifvertragspartei zur Bestimmung der Auflösung einer Tarifkonkurrenz; Konkurrenz zwischen vollwirksamen und nachwirkendem Tarifvertrag

BAG, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 491/06

DRsp Nr. 2008/784

Tarifrecht - Verbandsklage; Rechtsnachfolge in Firmentarifvertrag bei Verschmelzung durch Aufnahme; keine Befugnis einer Tarifvertragspartei zur Bestimmung der Auflösung einer Tarifkonkurrenz; Konkurrenz zwischen vollwirksamen und nachwirkendem Tarifvertrag

»1. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme tritt der aufnehmende Rechtsträger in die vom verschmolzenen Rechtsträger vereinbarten Firmentarifverträge als Tarifvertragspartei ein. 2. Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen kann nicht durch Bestimmungen in der Satzung eines Tarifvertragspartners eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für § 95 der Satzung ver.di. 3. Ist im Falle einer Tarifkonkurrenz ein Verbandstarifvertrag von einem Firmentarifvertrag nach dem Spezialitätsprinzip verdrängt worden und endet der Firmentarifvertrag, so wirken die Normen des Firmentarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG nach. Kommt der Abschluss eines Folge-Firmentarifvertrages auf Grund der konkreten Umstände nicht in Betracht (hier: wegen Verschmelzung des Arbeitgebers), gilt der bisher verdrängte, nach wie vor vollwirksame Flächentarifvertrag für die ihm unterworfenen Arbeitsverhältnisse wieder unmittelbar und zwingend.«

Orientierungssätze: