BAG - Urteil vom 07.05.2008
4 AZR 288/07
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ; BayPVG Art. 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 30 zu § 4 TVG
ArbRB 2008, 270
AuR 2008, 322
BAGE 126, 332
DB 2009, 800
NZA 2008, 886
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1168/05
ArbG München, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2088/05

Tarifrecht - Tarifvertrag; Nachwirkung; Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses während der Laufzeit des Tarifvertrages; nahtlose Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum

BAG, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 288/07

DRsp Nr. 2008/13215

Tarifrecht - Tarifvertrag; Nachwirkung; Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses während der Laufzeit des Tarifvertrages; nahtlose Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis im Nachwirkungszeitraum

»Die Nachwirkung eines Tarifvertrages für Angestellte erfasst das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, das während der Laufzeit des Tarifvertrages als Ausbildungsverhältnis bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechnung im Nachwirkungszeitraum als Arbeitsverhältnis fortgeführt worden ist (so schon BAG 19. Januar 1962 - 1 AZR 147/61 - BAGE 12, 194; 28. Januar 1987 - 5 AZR 323/86 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 16 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 8).«

Orientierungssätze: Endet ein während der Laufzeit eines Tarifvertrages begründetes Ausbildungsverhältnis im Nachwirkungszeitraum dieses Tarifvertrages (hier: Urlaubsgeld- und Zuwendungstarifverträge) und schließt sich daran nahtlos ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber an, so gilt der nachwirkende Tarifvertrag für dieses Arbeitsverhältnis, weil lediglich ein Statuswechsel in dem während der Laufzeit des Tarifvertrages begründeten Rechtsverhältnis vorliegt.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ; BayPVG Art. 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf eine tarifliche Zuwendung und ein tarifliches Urlaubsgeld für Angestellte der Länder.