BAG - Urteil vom 10.03.2004
4 AZR 140/03
Normen:
TVG § 4 Abs. 1, 5 § 3 Abs. 1 ; Tarifvertrag über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung im niedersächsischen Einzelhandel (TV USE - vom 3. Dezember 1997, gekündigt zum 31. Dezember 1999) § 9 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 183
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1262/02
ArbG Osnabrück, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 253/02

Tarifrecht - Tarifgebundenheit; Dynamische tarifliche Verweisung in einem Tarifvertrag über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung (TV USE) auf das Tarifgehalt des einschlägigen Gehalts- und Lohntarifvertrages; Ablauf des TV USE; Abschluss weiterer Gehalts- und Lohntarifverträge im Nachwirkungszeitraum des TV USE

BAG, Urteil vom 10.03.2004 - Aktenzeichen 4 AZR 140/03

DRsp Nr. 2004/7369

Tarifrecht - Tarifgebundenheit; Dynamische tarifliche Verweisung in einem Tarifvertrag über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung (TV USE) auf das Tarifgehalt des einschlägigen Gehalts- und Lohntarifvertrages; Ablauf des TV USE; Abschluss weiterer Gehalts- und Lohntarifverträge im Nachwirkungszeitraum des TV USE

Orientierungssätze: 1. Die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ist statisch; sie erfasst weder Änderungen des Verweisungstarifvertrages noch des Bezugstarifvertrages, die im Nachwirkungszeitraum eintreten (ständige Rechtsprechung des Senats). 2. Der Anspruch auf die tarifliche Sonderzuwendung nach § 9 des am 31. Dezember 1999 abgelaufenen TV USE in Höhe von 60 % des Tarifentgelts für September richtet sich der Höhe nach im Nachwirkungszeitraum daher nach dem Tarifentgelt im September 1999.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1, 5 § 3 Abs. 1 ; Tarifvertrag über Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Entgeltfortzahlung im niedersächsischen Einzelhandel (TV USE - vom 3. Dezember 1997, gekündigt zum 31. Dezember 1999) § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin für das Jahr 2001 zustehenden tariflichen Sonderzuwendung.