BAG - Urteil vom 07.05.2008
4 AZR 229/07
Normen:
Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte II (vom 24. Februar 1986) § 11 ; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12. Oktober 1973); Tarifvertrag (vom 31. Januar 2003) zur Änderung der Zuwendungstarifverträge;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 1 TVG
ArbRB 2008, 333
AuA 2009, 553
BAG-Pressemitteilung Nr. 37/08
DB 2008, 2148
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1766/06
ArbG Berlin, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 19109/05

Tarifrecht - mehrgliedriger Tarifvertrag; Kündigungsmöglichkeit durch eine von mehreren Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite

BAG, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 229/07

DRsp Nr. 2008/11678

Tarifrecht - mehrgliedriger Tarifvertrag; Kündigungsmöglichkeit durch eine von mehreren Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite

Orientierungssätze:1. Bei einem mehrgliedrigen Tarifvertrag (mehrere Tarifvertragsparteien auf Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite) ist idR davon auszugehen, dass es sich um mehrere selbständige Tarifverträge handelt, bei denen jede Tarifvertragspartei die Autonomie über die Vertragsgestaltung, insbesondere das Kündigungsrecht, behalten will.2. Bei einer tarifvertraglichen Verweisung auf einen anderen Tarifvertrag ist durch Auslegung zu ermitteln, ob bei Kündigung der in Bezug genommen Tarifnormen diese auch im Geltungsbereich des verweisenden Tarifvertrages in den Geltungszustand der Nachwirkung treten. Davon ist bei einer mit der Verweisung beabsichtigten Gleichstellung idR auszugehen.

Normenkette:

Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte II (vom 24. Februar 1986) § 11 ; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (vom 12. Oktober 1973); Tarifvertrag (vom 31. Januar 2003) zur Änderung der Zuwendungstarifverträge;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger, der seit dem 1. Dezember 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, für das Jahr 2004 eine tarifvertragliche Sonderzuwendung zu zahlen.