BAG - Urteil vom 23.01.2008
4 AZR 312/01
Normen:
TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; Lohntarifvertrag für die Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie den Rohrleitungsbau (Industrie und Handwerk - vom 10. November 1997; Hamburg); Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie im Rohrleitungsbau Industrie und Handwerk (i.d.F. vom 10. November 1997 § 24 ; Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 31. Juli 1998 - Gas- und Wasserinstallateur- und Klempner-Handwerk Hamburg);
Fundstellen:
AP Nr. 36 zu § 3 TVG
ArbRB 2008, 268
BAGE 125, 314
DB 2008, 2032
JR 2009, 351
MDR 2008, 980
NZA 2008, 771
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 85/00
ArbG Hamburg, vom 18.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 59/00

Tarifrecht - Auflösung eines Arbeitgeberverbandes; Beendigung des Tarifvertrages; fristlose Kündigung; Tarifkonkurrenz; tarifliche Ausschlussfrist mit Voraussetzungen

BAG, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 312/01

DRsp Nr. 2008/11820

Tarifrecht - Auflösung eines Arbeitgeberverbandes; Beendigung des Tarifvertrages; fristlose Kündigung; Tarifkonkurrenz; tarifliche Ausschlussfrist mit Voraussetzungen

»Mit der Auflösung eines Arbeitgeberverbandes endet nicht ohne weiteres die unmittelbare und zwingende Wirkung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge.«

Orientierungssätze: 1. Mit der Auflösung eines Arbeitgeberverbandes endet nicht ohne weiteres die unmittelbare und zwingende Wirkung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge. 2. Die beschlossene Auflösung eines Arbeitgeberverbandes stellt allein keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung der von ihm abgeschlossenen Tarifverträge dar. 3. Wenn ein Tarifvertrag die Geltung der Ausschlussfristen davon abhängig macht, dass die für den Betrieb geltenden Tarifverträge im Betrieb zur Einsicht ausliegen und durch Aushang im Betrieb auf die Ausschlussfristen hingewiesen wird, kann diese Ausschlussfrist nur von Amts wegen beachtet werden, wenn die Voraussetzungen für deren Geltung von dem insoweit darlegungspflichtigen Arbeitgeber vorgetragen worden sind.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; Lohntarifvertrag für die Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie den Rohrleitungsbau (Industrie und Handwerk - vom 10. November 1997; Hamburg);