LAG Hamm - Urteil vom 12.11.2010
10 Sa 830/10
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 180/10

Tariflohnerhöhung bei Statuswechsel der Arbeitgeberin in Arbeitgebervereinigung; unwirksamer Wechsel der Arbeitgeberin von Vollmitgliedschaft zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bei bloßem Ausschluss des Stimmrechts für OT-Mitglieder in Vereinssatzung

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 830/10

DRsp Nr. 2011/2696

Tariflohnerhöhung bei Statuswechsel der Arbeitgeberin in Arbeitgebervereinigung; unwirksamer Wechsel der Arbeitgeberin von Vollmitgliedschaft zur Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bei bloßem Ausschluss des Stimmrechts für OT-Mitglieder in Vereinssatzung

Ein Arbeitgeberverband muss in seiner Satzung OT-Mitglieder von den Entscheidungen über Tarifangelegenheiten ausschließen. Hierzu gehört auch, dass in der Satzung vorgesehen ist, dass OT-Mitglieder den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten dürfen. Die bloße Ausschließung des Stimmrechts für OT-Mitglieder in einer Satzung kann insoweit unzureichend sein und zur Unwirksamkeit des Wechsels in die OT-Mitgliedschaft führen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.03.2010 – 4 Ca 180/10 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

62,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008,

12,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 sowie

138,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; BGB § Abs. ;