Die als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin nahm nach der Geburt ihrer Tochter am 23. Juni 1988 im Anschluß an die Mutterschutzfristen (§
"§ 17 Urlaub
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4. Die Urlaubsdauer wird wie folgt geregelt:
a) Der Urlaub für alle Arbeiter beträgt 27 Arbeitstage.
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6. Für die Dauer des Urlaubs wird den Arbeitern als Vergütung bezahlt:
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7. Die Errechnung der wöchentlichen Urlaubsvergütung ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß 5 2 Ziffer 1, gegebenenfalls Ziffer 3, zugrundezulegen.
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