BAG - Urteil vom 14.01.1992
9 AZR 546/90
Normen:
BGB §§ 611 Abs. 1 ; BErzGG §§ 15, 17 ; MTV AN Schuhindustrie vom 31. Oktober 1984 § 17 Nr. 13 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 407/90
ArbG Aachen, vom 30.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 501/89

Tarifliches Urlaubsgeld bei Erziehungsurlaub

BAG, Urteil vom 14.01.1992 - Aktenzeichen 9 AZR 546/90

DRsp Nr. 2000/1995

Tarifliches Urlaubsgeld bei Erziehungsurlaub

Zum Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld nach § 17 Ziff. 13 Abs. 1 MTV Schuhindustrie (aufgegeben durch BAG Urteil vom 21.10.1997 - 9 AZR 255/96 = DRsp-ROM Nr. 1998/6608).

Normenkette:

BGB §§ 611 Abs. 1 ; BErzGG §§ 15, 17 ; MTV AN Schuhindustrie vom 31. Oktober 1984 § 17 Nr. 13 ;

Tatbestand:

Die als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin nahm nach der Geburt ihrer Tochter am 23. Juni 1988 im Anschluß an die Mutterschutzfristen (§ 6 Abs. 1 MuSchG) gesetzlichen Erziehungsurlaub in Anspruch. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem 18. Juli 1989. Kraft Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 1. September 1982 kommt der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Schuhindustrie vom 31. Oktober 1984 (im folgenden: MTV) auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Er enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 17 Urlaub

...

4. Die Urlaubsdauer wird wie folgt geregelt:

a) Der Urlaub für alle Arbeiter beträgt 27 Arbeitstage.

...

6. Für die Dauer des Urlaubs wird den Arbeitern als Vergütung bezahlt:

...

7. Die Errechnung der wöchentlichen Urlaubsvergütung ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß 5 2 Ziffer 1, gegebenenfalls Ziffer 3, zugrundezulegen.

...