Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. In der Berufung streiten die Parteien nur noch darüber, ob die Kündigung vom 29.03.2007 deshalb unwirksam ist, weil die Beklagte gegen ein tarifvertragliches Verbot der Verlagerung von Produktionsstandorten verstoßen hat. Zu dem bereits im erstinstanzlichen Urteil zitierten § 2 des Firmentarifvertrages ENKA haben die Tarifvertragsparteien als Anlage zum Tarifvertrag folgende Protokollnotiz vom 25.11.2002 gefertigt.
"Protokollnotiz zu § 2
I. Sollte entgegen der Regelung in § 2 der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 notwendig werden, gilt Folgendes:
1. §
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