Der Kläger ist seit 1. September 1979 als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien der Manteltarifvertrag für Arbeitgeber des Bundes (MTB II) in der jeweils maßgeblichen Fassung anzuwenden. § 52 MTB II i. d. F. des 38. Änderungstarifvertrags vom 9. Januar 1987 enthält u.a. folgende Regelung:
"§ 52
Anrechnungsvorschriften
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