1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift von Zuschlägen auf das Arbeitszeitkonto des Klägers.
Dem liegt ausweislich des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.06.2013 -
Der Kläger ist Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied der Beklagten in Z./C-Stadt. Beide Parteien sind tarifgebunden.
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