LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 22.01.2014
2 Sa 137/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; UTV-Arbeitszeit-Coca-Cola § 3 Nr. 5; UTV-Arbeitszeit- Coca-Cola § 11 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1105/12

Tariflicher Überstundenzuschlag bei Coca ColaUnbegründete Klage auf Gutschrift von Zuschlägen auf das Arbeitszeitkonto bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Überschreitung der tariflich bestimmten Stundenzahl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 137/13

DRsp Nr. 2014/8346

Tariflicher Überstundenzuschlag bei Coca ColaUnbegründete Klage auf Gutschrift von Zuschlägen auf das Arbeitszeitkonto bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zur Überschreitung der tariflich bestimmten Stundenzahl

Gemäß § 11 Abs. 2 des UTV Arbeitszeit der Coca Cola Erfrischungsgetränke AG vom 31.03.2010 sind alle Stunden im Rahmen von flexiblen Arbeitszeiten bis zur 48. Wochenstunden zuschlagfrei. Dies ist auch dann der Fall, wenn die örtliche Betriebsvereinbarung in einigen Punkten nicht der Regelung des vorgenannten Tarifvertrages entspricht, da dieser Widerspruch keine Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung zur Folge hat.

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; UTV-Arbeitszeit-Coca-Cola § 3 Nr. 5; UTV-Arbeitszeit- Coca-Cola § 11 S. 2; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift von Zuschlägen auf das Arbeitszeitkonto des Klägers.

Dem liegt ausweislich des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.06.2013 - 2 Ca 1105/12 - folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied der Beklagten in Z./C-Stadt. Beide Parteien sind tarifgebunden.