1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 07.10.2014 -
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger nach §
Der am 0.0.1961 geborene Kläger ist seit dem 15.04.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem er im September 2013 eine ärztliche Bescheinigung über seine Untauglichkeit zur Nachtschichtarbeit vorgelegt hatte, nahm ihn die Beklagte aus der Nachtschicht heraus und beschäftigt ihn seither nur noch in Tagschicht. Mit Schreiben vom 20.01.2014 (vgl. Bl. 10 d.A.) beantragte der Kläger den tariflichen Entgeltausgleich wegen Leistungsminderung.
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