Die Parteien streiten darüber, ob die in der Industriegewerkschaft Metall organisierten, teilzeitbeschäftigten Klägerinnen Anspruch auf Zuschläge für Spät- und Nachtarbeit aus dem Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 5. Mai 1990 (
In diesem Tarifvertrag heißt es u.a.:
"§ 9
Zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
9.1 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt insoweit vor, als die Arbeitszeit
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