LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.2005
11 Sa 615/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ; BG-AT § 15 a (i. d. F. bis zum 31.12.2002) § 47 ; Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT § 1 Nr. 1 § 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 466
NZA-RR 2006, 34
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8638/04

Tariflicher Arbeitszeitverkürzungs-Tag als besondere Arbeitszeit - Vertrauensschutz auf Fortbestand tariflicher Rechte trotz rückwirkender Streichung in anderen Tarifverträgen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 615/05

DRsp Nr. 2005/17960

Tariflicher Arbeitszeitverkürzungs-Tag als besondere Arbeitszeit - Vertrauensschutz auf Fortbestand tariflicher Rechte trotz rückwirkender Streichung in anderen Tarifverträgen

»1. Trotz praktischer Ähnlichkeit mit dem gesetzlichen Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) handelt es sich bei einem tarifvertraglich vereinbarten Arbeitszeitverkürzungs-Tag (AZV-Tag) um eine besondere Arbeitszeit und nicht um eine Urlaubsregelung, so dass die Inanspruchnahme eines AZV-Tages nicht als Inanspruchnahme eines Urlaubstages behandelt werden kann (vgl. auch OVG Münster 04.08.2004 - 6 A 619/04 -).2. Das schutzwürdige Vertrauen eines Arbeitnehmers in den Fortbestand eines tarifvertraglichen Rechts entfällt nicht bereits dadurch, dass dieses Recht innerhalb des Geltungsbereichs eines anderen Tarifvertrages rückwirkend gestrichen wurde. Dies gilt wegen Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG selbst dann, wenn es einer jahrzehntelangen Gepflogenheit der Tarifvertragsparteien entspricht, die Änderungen des anderen Tarifvertrages mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zu übernehmen.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 Satz 1 ; BG-AT § 15 a (i. d. F. bis zum 31.12.2002) § 47 ; Ergänzungstarifvertrag Nr. 101 zum BG-AT § 1 Nr. 1 § 2 ;

Tatbestand: