LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2014
4 Sa 325/13
Normen:
MTV-Einzelhandel-RP § 16; TV-Sonderleistungen-Einzelhandel-RP § 2; TV-Sonderleistungen-Einzelhandel-RP § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2331/11

Tariflicher Anspruch auf Urlaubsgeld bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zur rechtzeitigen und vollständigen Geltendmachung vor Fälligkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 325/13

DRsp Nr. 2014/8117

Tariflicher Anspruch auf Urlaubsgeld bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zur rechtzeitigen und vollständigen Geltendmachung vor Fälligkeit

1. Das Ziel der zügigen Klärung wechselseitiger Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis erfordert nicht, einen Anspruch erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend zu machen; behauptet die Anspruchstellerin vor Fälligkeit, dass der von einer Norm zur Entstehung des Anspruchs vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, kann sich die Anspruchsgegnerin auf die erhobene Forderung einstellen und Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs verschaffen, so dass die rasche Klärung des Anspruchs bei einer Geltendmachung vor Fälligkeit in der Regel noch schneller erreicht wird. 2. Auch wenn eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs regelmäßig dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen widerspricht, liegt eine Besonderheit vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann; das ist der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht.