BAG - Urteil vom 13.04.1994
3 AZR 936/93
Normen:
GPH-TV (Tarifvertrag über die Qualifizierung und Milderung wirtschaftlicher Nachteile im Zusammenhang mit der Privatisierung vom 28. Januar 1991) §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8; TVG § 1 (Einzelhandel);
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 1 TVG
BAGE 76, 247
BB 1994, 1643
BB 1994, 858
BB 1994, 858, 1643
DB 1994, 2193
EzA § 4 TVG Nr. 27
NZA 1994, 945
NZA 1995, 945
SAE 1995, 268
ZIP 1994, 1801
AuA 1994, 189
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 06.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 729/92
ArbG Neuruppin, vom 08.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8093/91

Tariflicher Abfindungsanspruch für Betriebsteilerwerber

BAG, Urteil vom 13.04.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 936/93

DRsp Nr. 1995/870

Tariflicher Abfindungsanspruch für Betriebsteilerwerber

»1. § 8 Abs. 1 GPH-TV begründet für diejenigen Arbeitnehmer keinen Abfindungsanspruch, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, nachdem sie einen Betrieb ihres bisherigen Arbeitgebers erworben haben, um ihn in eigenem Namen weiter zu betreiben. 2. Diese Regelung ist rechtswirksam. Sie verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, an das auch die Tarifvertragsparteien als Normgeber gebunden sind. a) Eine Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern, die nach einer Kündigung unabhängig von ihrem bisherigen Arbeitgeber ein neues Betätigungsfeld in selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit gefunden haben, ist nicht geboten. Solche Arbeitnehmer unterscheiden sich von Betriebserwerbern, die sich im Bereich ihres bisherigen Arbeitgebers und mit erheblicher wirtschaftlicher Unterstützung der hinter dem Arbeitgeber stehenden Treuhandanstalt selbständig machen.