Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf die tarifliche Zuwendung für das Jahr 2003.
Der am ...1974 geborene Kläger war seit 01.01.2003 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität ... tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der "Dienstvertrag" vom 30.07./06.08.2002 (Bl. 11/12 d. A.), abgeschlossen für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, zugrunde.
Am 09.08.2002 unterzeichneten die Parteien einen weiteren "Dienstvertrag" (Bl. 13/14 d. A.), welcher an die Stelle des ersten Vertrages treten sollte und eine Befristung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2003 vorsah.
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