Die Parteien streiten über die Verpflichtung, eine Sonderzuwendung zurückzuzahlen.
Die Klägerin war bei den Beklagten, die gemeinsam ein pathologisches Institut betreiben, seit dem 1. Januar 1989 als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. In einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 9. Dezember 1988 hatten die Parteien u.a. folgendes vereinbart:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (
§ 5 Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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