BAG - Urteil vom 25.02.1993
6 AZR 334/91
Normen:
BAT § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 lit. b, § 70 ; BGB § 812 ; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 § 37 BAT
BAGE 72, 290
BB 1994, 148
NZA 1994, 704
NZA 1994, 705
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3408/90
LAG Baden-Württemberg, vom 12.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 29/91

Tarifliche Vorschußvereinbarung - Anspruchsübergang

BAG, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 334/91

DRsp Nr. 1994/1632

Tarifliche Vorschußvereinbarung - Anspruchsübergang

»1. Nach § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b BAT gelten Beträge, die als Krankenbezüge über den Zeitpunkt des Rentenbeginns hinaus gezahlt worden sind, als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch ist abschließend bestimmt, daß der Angestellte zur Rückzahlung von Krankenbezügen verpflichtet ist, auf die er nach dieser Tarifnorm keinen Anspruch hat. Das gesetzliche Bereicherungsrecht findet daneben keine Anwendung. 2. Der in § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 Buchst. b letzter Satz BAT zugunsten des Arbeitgebers geregelte Anspruchsübergang erfaßt nur die Rentenansprüche des Angestellten, die in demselben Zeitraum fällig geworden sind, in dem der Arbeitgeber Beträge gezahlt hat, die als Vorschüsse gelten. Soweit die Tarifnorm sich ihrem Wortlaut nach auf Rentenansprüche bezieht, die nach Ablauf dieses Zeitraums fällig geworden sind, ist sie wegen Verstoßes gegen § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I nichtig.«

Normenkette:

BAT § 37 Abs. 2 Unterabs. 5 lit. b, § 70 ; BGB § 812 ; SGB I § 53 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Krankenbezügen und einer tariflichen Zuwendung.