LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.05.2011
16 Sa 439/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 7 Abs. 2 a; TVöD-BT-V § 46; TV UmBW § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Emden - Az.: 2 Ca 435/09 - 04.02.2010,

Tarifliche Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit im Wachdienst der Bundeswehr; unbegründete Zahlungsklage zur Einkommenssicherung bei freiwilligem Verzicht auf Arbeitszeitverlängerung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 439/10

DRsp Nr. 2011/18217

Tarifliche Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit im Wachdienst der Bundeswehr; unbegründete Zahlungsklage zur Einkommenssicherung bei freiwilligem Verzicht auf Arbeitszeitverlängerung

Eine in Vollzug der Öffnungsklausel des § 7 Abs. 2 a Arbeitszeitgesetz dem Wachpersonal eines Bundeswehrstandortes kollektiv angebotene Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit stellt keine Organisationsänderung i.S. § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBW) dar. Eine solche Maßnahme löst keinen Anspruch auf eine Zulage gemäß § 7 Abs. 1 TV UmBW aus.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 04.02.2010 - 2 Ca 435/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ArbZG § 7 Abs. 2 a; TVöD-BT-V § 46; TV UmBW § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit einer Veränderung der Arbeitszeit des Klägers.